Die fünfte Jahreszeit ist da. Viele Jecken und Narren bereiten sich schon seit Monaten darauf vor, den Winter mit ihren tollen Kostümen zu vertreiben. Für viele Narren gehört ein guter Schluck genauso zum Fasching wie die gute Laune.
Doch schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken. Bei Fahrauffälligkeiten - wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren - drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.
Sind Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Personen, die die Polizei so antrifft, müssen sich für mindestens sechs Monate von ihrem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Zudem wird bei solch einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Fahranfänger sollten berücksichtigen: Bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit ist Alkohol am Steuer tabu. Auch Radfahren und Alkohol passen nicht zusammen: Wer angetrunken einen Unfall verursacht, läuft ab 0,3 Promille ebenfalls Gefahr, seinen Führerschein verlieren. Ab 1,6 Promille müssen auch Radfahrer mit einem Verfahren rechnen - unabhängig davon, ob sie einen Führerschein besitzen.
Soweit die strafrechtliche Seite. War bei einem Unfall Alkohol im Spiel, kann sich das, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Inwiefern hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab


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