Der Bundesgerichtshof (BGH) zerstört den Mythos, beim verunfallten Oldtimer könne in jedem Fall auf Basis der Reparaturkosten abgerechnet werden, und zwar auch dann, wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Der BGH hat sich in einer am 02.03.2010 verkündeten Entscheidung zu einer Unfallregulierung bei einem Fahrzeug geäußert, welches älter als 30 Jahre und auch als Oldtimer zugelassen war.
Streitgegenständlich war ein verunfallter Wartburg 353 W. Der Fahrzeugeigentümer hatte ausgeführt, er habe sein Fahrzeug modifiziert. Eine Ersatzbeschaffung sei nur möglich, indem ein anderer Wartburg 353 angeschafft und mit Originalteilen zu einem 353 W umgebaut werde. Außerdem ginge bei einer Ersatzbeschaffung der Vorteil der Oldtimerzulassung verloren. Der in der vorangegangenen Instanz hinzugezogene Gutachter stellte dar, ein vergleichbares Fahrzeug sei am Markt nicht zu erwerben. Gleichwohl verwies der BGH den Fahrzeugeigentümer auf den wirtschaftlichen Totalschaden, so dass nur der Wiederbeschaffungswert erstattet wurde. Der BGH führte an, der Fahrzeugeigentümer habe selbst eingeräumt, derartige Fahrzeuge seien zu einem Preis iHv etwa 1.200,- am Markt verfügbar.
Zunächst zum rechtlichen Hintergrund:
Das Schadenersatzrecht reguliert einen entstandenen Schaden normalerweise nur bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit. Wenn die Reparaturkosten einer Sache den Wert der Sache übersteigen, muss sich der Eigentümer darauf verweisen lassen, statt der Reparatur eine andere, aber gleichwertige Sache zu erwerben. Eine Ausnahme findet dieser Grundsatz bei Kraftfahrzeugen. Dort hat der BGH ein sogenanntes Integritätsinteresse akzeptiert. Daher liegt bei Kraftfahrzeugen die Grenze bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Wenn die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen, kann der Fahrzeugeigentümer die Reparatur durchführen lassen und den dafür anfallenden Betrag vom Schädiger verlangen. Erst darüber hinaus muss der Fahrzeugeigentümer sich auf den Ankauf eines vergleichbaren Fahrzeuges verweisen lassen.
Bedauerlicherweise hatte der BGH in seiner Entscheidung nicht dazu Stellung genommen, ob bei Oldtimern das Integritätsinteresse über die sonst geltenden 130 % hinausgeht. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt dazu ist durchaus vorhanden. Schließlich hat der Staat Fahrzeuge mit H-Kennzeichen bereits als kraftfahrzeughistorisches Kulturgut akzeptiert und somit als erhaltenswert anerkannt. Ein Argument, welches in der Entscheidung des BGH nicht angesprochen wurde. Tröstlich an der Entscheidung ist, dass in dem Leitsatz der Entscheidung nicht vom Oldtimer die Rede ist, sondern von einem Unikat.
Die Entscheidung des BGH sollte daher nicht primär als oldtimerrechtliche Entscheidung gewertet und angesehen werden, sondern als Einzelfallentscheidung, die zu einem Unikat ergangen ist.
Sofern die Konstellation des wirtschaftlichen Totalschadens beim Oldtimer relevant wird, sollte man Argumente ins Feld führen, die der BGH in seiner Entscheidung nicht angesprochen hat. Beispielsweise die Anerkennung des jeweiligen Fahrzeuges als kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut, wozu dann gegenüber dem Gericht auch das entsprechende Gutachten vorzulegen ist.
Zudem sollten dem Gericht dann Informationen zu den Besonderheiten des jeweiligen Fahrzeuges präsentiert werden, wie etwa die noch verfügbaren Fahrzeuge und deren Anzahl.
Quelle: DEUVET / Autor: Dr. Götz Knoop
Foto: Daimler AG
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