Wer im Straßenverkehr einen Oldtimer beschädigt, muss dafür haften. Der Ausfall des Wagens als Fortbewegungsmittel während der Reparatur muss allerdings nicht entschädigt werden. Das berichtet die Fachzeitschrift Recht und Schaden (Heft 9/2012) unter Berufung auf Urteile der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Aktenzeichen: 1 U 50/11) und Karlsruhe (Aktenzeichen: 9 U 29/11).
Wie das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern weiter berichtet, hat nach Auffassung der Richter hat die Nutzung von Liebhaberfahrzeugen für die Eigentümer in der Regel keine wirtschaftlichen Gründe, sondern sei reines Freizeitvergnügen. Und dafür sei die Nutzungsausfallentschädigung nun einmal nicht gedacht. Die beiden Oberlandesgerichte wiesen damit die Klagen der Oldtimerbesitzer ab.
Foto: GTÜ
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